Statuten

Statuten des Vereins in der Fassung 2013

„Österreichische Vereinigung für Organisation und Management – ÖVO“

1.    Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Name des Vereins. „Österreichische Vereinigung für Organisation und Management – ÖVO“.

(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet. Der Verein hat den Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet;

(3) Gemeinnützigkeit. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke gemäß den §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung. Seine Tätigkeit ist unpolitisch und nicht auf Gewinn gerichtet.

(4) Zweigvereine. Errichtung von Zweigvereinen in allen österreichischen Bundesländern ist möglich.

2.    Zweck des Vereins

(1) Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre von Organisation und Management sowie des Dialogs zwischen Wissenschaft und Praxis. Der Verein stellt sich die Förderung der Wissenschaft, Forschung und der Methodenlehre von Organisation und Management sowie deren fallbezogene Anwendung zur Aufgabe, durch

1.    die bewusste Gemeinschaftsbildung und die Förderung der geistigen Entwicklung und Entfaltung der Mitglieder und des organisatorischen und managementrelevanten Wissens um Techniken der Problemlösung und Gestaltung von Strukturen und Prozessen;

2.    die Förderung der persönlichen Entwicklung und des Zusammenschlusses aller Personen, die sich als Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler, Wirtschaftstreibende oder Berufstätige in der privaten oder staatlichen Wirtschaft oder in der öffentlichen Verwaltung organisatorisch oder im Gebiet des Managements betätigen;

3.    Aktivitäten, die zu besserer Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit führen;

4.    Förderung eines breiteren Verständnisses der Öffentlichkeit für die Entwicklung organisatorischer und managementorientierter Problemlösungsmethoden.

(2) Aus- und Weiterbildung. Der Verein verfolgt das Ziel der Berufsausbildung und Berufsfortbildung auf allen organisations- und managementbezogenen Gebieten sowie auf interdisziplinären, angrenzenden oder verwandten Gebieten zum Thema Organisation und Management, um Personen in Berufsausübung oder in Vorbereitung darauf mit allen Fähigkeiten und Fertigkeiten hinsichtlich der Theorie und Praxis von Organisation und Management vertraut zu machen.

(3) Erwachsenenbildung. Der Verein verfolgt das Ziel der Erwachsenenbildung in den Themen der Lehre, Forschung und Praxis von Organisation und Management.

3.    Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Ideelle Mittel. Als ideelle Mittel dienen:

1.    Vorträge, Expertengespräche, Diskussionsabende, Betriebsbesichtigungen und Er-fahrungsaustausch über Produkte, über Planung und Durchführung von Selbsthil-femaßnahmen;

2.    Workshops mit Einschluss der hierzu erforderlichen Nebenleistungen;

3.    Mitarbeit an und die Abwicklung von Forschungsaufträgen;

4.    Vorträge über Organisation und Management mit Einschluss der hierzu erforderlichen Nebenleistungen;

5.    Vorträge und Lehrgänge zu organisatorischen und managementbezogenen Methoden;

6.    Förderung, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte, die sich mit Problemlösungen beschäftigen, die dem Vereinszwecke entsprechen;

7.    die Errichtung eines Kommunikationszentrums, insbesondere für die Ermöglichung von Erfahrungsaustausch;

8.    Herausgabe von vereinsinternen Mitteilungen;

9.    Beschaffung und Bereitstellung geeigneter, dem Vereinszwecke entsprechende Literatur, insbesondere durch Einrichtung einer Fachbibliothek;

10.    Entwicklung von Lehrgängen zur Ausbildung in Organisation, Management und verwandten Bereichen wie auch zum Erfahrungsaustausch;

11.    Verbreitung der Vereinsideen durch geeignete Medien;

12.    Herstellung von Kontakten zu einschlägigen Institutionen in- und außerhalb des Universitätsbereiches sowie zu Firmen und freiberuflich tätigen Organisations- und Managementexperten;

13.    Prämierung herausragender Leistungen auf den Gebieten der Organisation und des Managements in Wissenschaft und Praxis.

(2) Materielle Mittel. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

1.    Mitgliedsbeiträge;

2.    Zuwendungen durch Fördernde, Subventionen;

3.    Veranstaltung von Seminaren;

4.    Erträge aus Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen und Einrichtungen, die im Sinne des Vereinszweckes liegen;

5.    Kostenersatz für die Teilnahme an vom Verein veranstalteten Tagungen und Kongressen;

6.    Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;

7.    Errichtung eines Hilfsbetriebes zur praktischen Erprobung der erworbenen Kenntnisse;

8.    Einkünfte aus vereinseigenen Unternehmungen nach den dafür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, wie auch aus Beteiligungen an Gesellschaften, insbesondere an Kapitalgesellschaften.

4.    Arten der Mitgliedschaft

(1) Arten der Mitgliedschaft. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, korrespondierende sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind jene, die einen Mitgliedsbeitrag leisten. Sie können Firmenmitglieder (natürliche oder juristische Personen und Institutionen), persönliche Mitglieder, studentische Mitglieder oder Seniorenmitglieder sein.

(3) Korrespondierende Mitglieder. Korrespondierende Mitglieder sind Vereine mit nahestehenden Zielen, mit denen wechselseitige Förderung bzw. Vertretung vereinbart wurde; Beitragszahlungen zwischen korrespondierenden Mitgliedern finden nicht statt.

(4) Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind jene, denen diese Mitgliedschaft wegen besonderer Verdienste um den Verein von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes verliehen wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

5.    Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Allgemeinheit. Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen physischen Personen oder juristische Personen werden.

(2) Unbeschränktheit. Die Anzahl der Mitglieder des Vereins ist unbegrenzt.

(3) Vorstandsentscheid. Die Aufnahme kann jederzeit durch ein schriftliches Aufnahmegesuch eingeleitet werden, über das der Vorstand endgültig entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(4) Ernennung zum Ehrenmitglied. Die Ernennung zum Ehrenmitglied und zum korrespondierenden Mitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

6.    Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Arten der Beendigung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.

(2) Fristen. Der Austritt kann zum 31. Dezember unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen, der durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand im Wege des geschäftsführenden Sekretariats erklärt wird, erfolgen.

(3) Streichung. Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand verfügen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als sechs Monate nach Fälligkeit mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern. Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens, Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins nach Anhörung des Mitgliedes verfügt werden. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds ist diesem unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss ist die Berufung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Mitteilung über den Ausschluss an die nächste ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung zu Handen der Präsidentin/des Präsidenten zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Ausschluss von Ehren- bzw. korrespondierenden Mitgliedern. Der Ausschluss von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7.    Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft

(1) Teilnahme am gesamten Vereinsleben. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Den Mitgliedern stehen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht für jede wählbare Funktion des Vereins zu. Bei juristischen Personen wird das aktive und passive Wahlrecht durch Vertreter ausgeübt.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten.

(3) Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind für die Mitglieder bindend.

8.    Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern für Schädigungen aus der Teilnahme an Veranstaltungen nur bei grob fahrlässigem Verhalten.

9.    Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

1.    die Generalversammlung
2.    der Vorstand
3.    die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
4.    das Schiedsgericht.

10.    Generalversammlung

(1) Turnus. Die ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.

(2) Außerordentliche GV. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder an den Vorstand oder auf Verlangen beider Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer binnen vier Wochen einzuberufen.

(3) Einladungspflicht. Zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin durch geeignete Information – wie Einschaltung in den Vereinsmitteilungen, schriftliche Einladung – unter Angabe der Tagesordnung durch die Präsidentin/den Präsidenten oder deren Stellvertreterin/Stellvertreter einzuladen.

(4) Anträge. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung der Präsidentin/beim Präsidenten – im Wege des geschäftsführenden Sekretariats – schriftlich einlangen.

(5) Beschlussfassung. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Über die Änderungen der Statuten, Errichtung einer Stiftung, Errichtung von Zweigvereinen, Auflösung des Vereines kann die Generalversammlung nur beschließen, wenn diese als Tagesordnungspunkte aus der Einladung zur Generalversammlung ersichtlich sind.

(6) Rechte der Mitglieder. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme (juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten). Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege der Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied darf maximal drei weitere Stimmrechte ausüben.

(7) Quorum. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit eines Drittels aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später statt. Diese Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Mehrheitserfordernisse. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen: nämlich zwei Drittel bei Statutenänderungen bzw. drei Viertel bei Auflösung des Vereins.

(9) Vorsitz. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin/der Präsident, im Falle der Verhinderung deren Stellvertreterin/Stellvertreter. Wenn auch diese/dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

11.    Aufgaben der Generalversammlung

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer;

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag;

(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüferinen/Rechnungsprüfer. Die Wahl der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer erfolgt auf Vorschlag des Vorstands;

(4) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

(5) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;

(6) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(7) Ernennung und Ausschluss von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

12.    Vorstand

(1) Zusammensetzung. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern – der Präsidentin/dem Präsidenten, deren Stellvertreterin/Stellvertreter und gleichzeitiger Schriftführe-rin/gleichzeitigem Schriftführer, der Kassierin/dem Kassier – sowie weiteren Mitgliedern.

(2) Kooptionsrecht bei Ausscheiden. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Funktionsdauer. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Vertretung. Der Vorstand wird durch die Präsidentin/den Präsidenten, in deren Verhinderung von deren Stellvertreterin/Stellvertreter vertreten.

(5) Beschlussfähigkeit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist; Umlaufbeschlüsse sind zulässig.

(6) Quorum. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Vorsitz. Den Vorsitz führt die Präsidentin/der Präsident, bei Verhinderung deren Stellvertreterin/Stellvertreter. Ist auch diese/dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältes-ten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8) Ende der Funktionsperiode. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.

(9) Funktionsenthebung durch GV. Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen den gesamten Vorstand oder einzelne Mit-glieder von ihrer Funktion entheben.

(10) Rücktrittsrecht der Vorstandsmitglieder. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an eine zu diesem Zwecke einzuberufende Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung der Nachfolgerinnen/Nachfolger wirksam.

13.    Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten.

1.    Erstellung des Jahresvoranschlages;

2.    Abfassung des Rechenschaftsberichtes über die Aktivitäten des Vereins;

3.    Erstellen des Rechnungsabschlusses innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines jeden Rechnungsjahres (§ 16 Abs. 7), insbesondere einer Einnahmen-Ausgaben Rechnung und einer Vermögensübersicht;

4.    Der Vorstand hat die Mitglieder über die Prüfung des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer (Punkt 16 Abs.2 in Verbindung mit Abs. 4) zu informieren. Ge-schieht dies in der Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer einzubinden;

5.    Verwaltung des Vereinsvermögens;

6.    Aufnahme, Änderung des Status, Streichung und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern;

7.    Erstellung von Vorschlägen zur Wahl bzw. Aufnahme und zum Ausschluss von Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern;

8.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

14.    Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Vertretung nach außen. Der Verein wird nach außen grundsätzlich durch die Präsidentin/den Präsidenten und die Schriftführerin/den Schriftführer vertreten, die Schriftstücke ge-meinsam unterzeichnen. Bei finanziell verpflichtendem Inhalt sowie bei Verhinderung der Schriftführerin/des Schriftführers zeichnet die Präsidentin/der Präsident gemeinsam mit der Kassierin/dem Kassier.

(2) Vorsitz. Die Präsidentin/der Präsident führt den Vorsitz im Vorstand.

(3) Gefahr im Verzug. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin/der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(4) Aufgaben der Kassierin/des Kassiers. Die Kassierin/der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(5) Vertretungsregeln. Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten und der Kassierin/des Kassiers die in den Statuten vorgesehenen oder die vom Vorstand zu bestimmenden Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

15.    Sekretariat

(1) Das Sekretariat des Vereins wird von der geschäftsführenden Sekretärin/vom geschäftsführenden Sekretär geleitet. Sie/Er wird vom Vorstand bestellt und hat diesen bei der Ge-schäftsführung zu unterstützen. Sie/Er untersteht dem vollen Weisungs- und Kontrollrecht des Vorstandes und ist diesem rechenschaftspflichtig. Die geschäftsführende Sekretärin/der geschäftsführende Sekretär hat das Vereinsbüro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins verantwortlich.

(2) Der Vorstand legt die Vertretungsbefugnis der geschäftsführenden Sekretärin/des geschäftsführenden Sekretärs mit Beschluss fest.

(3) Die geschäftsführende Sekretärin/der geschäftsführende Sekretär kann sich zur Abwick-lung der laufenden Geschäfte eines oder mehrerer Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bedienen, die seinen dienstrechtlichen Weisungen unterliegen. Den Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern kann für die laufenden Geschäftsbefugnisse vom Vorstand Vertretungs-/ Zeichnungsbefugnis eingeräumt werden.

(4) Die Tätigkeit der geschäftsführenden Sekretärin/des geschäftsführenden Sekretärs ist entsprechend den Kriterien der Ausübung entweder werk- oder dienstvertraglich zu regeln.

16.    Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für zwei Jahre. Von der Generalver-sammlung werden – über Vorschlag des Vorstands  aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Überprüfungspflicht. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der statutengemäßen Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.
(3) Prüfbericht. Auf Basis dieser Prüfung (Abs. 2) haben die Rechnungsprüferin-nen/Rechnungsprüfer einen Prüfungsbericht zu erstellen, der die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel bestätigt oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzeigt. Der Prüfungsbericht ist dem Vorstand vorzulegen

(4) Jährliche Prüfung. Diese Prüfung (Abs. 2) ist für jedes Rechnungsjahr (Abs. 7) durchzuführen.

(5) Unabhängigkeit der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer müssen unabhängig und unbefangen sein. Sie dürfen mit Ausnahme der Generalversammlung keinem Organ des Vereins, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist, oder dem Sekretariat angehören.

(6) Organschaftliche Pflichten. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer die Bestimmungen aus Punkt 12 Abs. 3, 9 und 10 der Statuten.

(7) Rechnungsjahr. Das Rechnungsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

17.    Bekanntmachungen des Vereines

Die Bekanntmachungen des Vereines erfolgen durch die geschäftsführende Sekretärin/den geschäftsführenden Sekretär.

18.    Aufzeichnung und Beurkundung der Beschlüsse

Die bei den Sitzungen der Generalversammlung und des Vorstandes gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von der/dem jeweiligen Versammlungsvorsitzenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen.

19.    Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren Schlichtung ein Schiedsgericht zu konstituieren.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand aus eigenem, über Aufforderung des anderen Streitteiles oder des Vorstandes binnen 14 Tagen zwei ordentliche Vereinsmitglieder namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu einigen, die/der auch Nichtmitglied sein kann. Mangels einer Einigung ist die Vorsitzende/der Vorsit-zende vom Vorstand zu bestimmen. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur Namhaftmachung einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der Vorstand über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet, seinerseits nach billigem Er-messen für den säumigen Streitteil ein Mitglied namhaft zu machen.

(3) Für den Fall, dass die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis durch das Schiedsgericht nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw. nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen Mitglieder des Schiedsgerichts die Funktion einer Schiedsrichterin/eines Schiedsrichters nicht übernehmen wollen, sind sie gemäß Absatz 2 zu bestellen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

20.    Auflösung des Vereins

(1) Auflösungsbeschluss der GV. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Beschluss über Vermögensverwendung. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin/einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Vermögensverwendung nur für begünstigte Zwecke. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der begünstigten Vereinszwecke allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige Zwecke nach
§§ 34ff. der Bundesabgabenordnung, insbesondere zum Zwecke der Lehre und Forschung, zugeführt werden.

21.    Allgemeine und sonstige Bestimmungen

(1) Alle personenbezogenen Formulierungen in den Statuten sind als geschlechtsneutral zu verstehen.

(2) Überschüsse aus allen Tätigkeiten des Vereins müssen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des gemeinnützigen Zweckes des Vereins dienen. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Gleiches gilt bei Ausscheiden aus dem Verein, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.